Gründungszuschuss: 150 Tage Regel

Autor: Patrick Schäfer

Veröffentlicht am: 18. Mai 2020

Autor: Patrick Schäfer

Veröffentlicht am: 18. Mai 2020

Der Bundestag (14.05.2020) und der Bundesrat (15.05.2020) haben einem Gesetzentwurf zugestimmt, wonach sich das ALG1 um 90 Tage verlängert. Dies gilt für Leistungsempfänger*innen, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und 31.12.2020 endet. Allerdings wird durch diese Regelung nicht der Zeitpunkt verändert, an dem der Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen ist.

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Gründungszuschuss Agentur für Arbeit

Die Verlängerung um 90 Tage greift erst, wenn der Restanspruch auf 1 Tag gesunken ist – der Anspruch beträgt dann wieder 91 Tage. Das ist aber eben weniger als die für den Zuschuss erforderlichen 150 Tage.

Im Klartext: Wer den Zeitpunkt für den Antrag auf Gründungszuschuss verpasst und seinen ALG1 Anspruch auf unter 150 schmelzen lässt, bekommt durch das neue Gesetz keine zweite Chance, einen erfolgreichen Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen.

Wir empfehlen daher: Setze Dich rechtzeitig mit uns in Verbindung, so dass wir Dich mit einem individuellen Gründercoaching bei der erfolgreichen Beantragung Deines Gründungszuschusses unterstützen. Wir achten darauf, dass Du keine wichtigen Fristen versäumst und wir helfen Dir bei der Erstellung eines professionellen Businessplans – Deinem Gründungszuschuss steht dann nichts mehr im Wege.

Den genauen Text des neuen Gesetztes findest Du in §421d SGB III. Sollte Deine Arbeitsvermittlungsfachkraft Dich darüber informieren, dass sich Deine Frist für die Beantragung des Gründungszuschusses durch das neue Gesetz verlängert, so frage bitte mit Hinweis auf den Gesetzestext nochmals ganz genau bei der Agentur für Arbeit nach.

Gründungszuschuss

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